Falls die Steuerkommission Q._____ damit gemeint haben sollte, dass es sich bei dem Fahrzeug der Rekurrentin, anders als bisher (vgl. die Geschäftsabschlüsse sowie die Veranlagungen der Jahre 2018 bis 2020), nicht um ein Geschäftsfahrzeug handle, weil die überwiegende geschäftliche Nutzung nicht gegeben sei, so hätte sie dies darlegen und begründen müssen (z.B. anhand einer detaillierten Überprüfung der zurückgelegten Strecken mittels Werkstattrechnungen, Aufstellungen von externen geschäftlichen Terminen u.ä.). Dass eine solche Untersuchung nicht erfolgt ist, zeigt, dass die Steuerkommission Q._____ weiterhin von einem Geschäftsauto ausgegangen ist.