4.3. 4.3.1. Zur Frage, ob es sich beim Fahrzeug der Rekurrentin um ein Geschäftsoder ein Privatfahrzeug handelt, ist zunächst festzuhalten, dass das Vorliegen eines Geschäftsfahrzeuges bei Selbständigerwerbenden nicht davon abhängt, ob der Einsatz des Fahrzeuges planbar ist oder ob die Selbständigerwerbende auf das Fahrzeug angewiesen ist. Vielmehr gilt ein Fahrzeug dann als Geschäftsfahrzeug, wenn es überwiegend geschäftlich ge- - 10 - nutzt wird. Dabei muss es der selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich "dienen", eine Notwendigkeit ist nicht vorausgesetzt (Präponderanzmethode, vgl. oben Erw. 4.2.1.).