Der bescheidene Einsatz des Fahrzeuges rechtfertige es, den Privatanteil auf die Hälfte der durch das Fahrzeug verursachten Kosten anzuheben. Da diese Aufrechnung von CHF 2'940.00 die bisherige Aufrechnung wegen übersetzter Spesen von CHF 1'478.00 ersetze, ergebe sich eine zusätzliche Aufrechnung (Schlechterstellung) von CHF 1'462.00. 4.1.3. Die Rekurrentin liess im Rekursverfahren daran festhalten, dass sie für die von ihr angebotenen [...] auf die Benützung des Fahrzeuges angewiesen -7-