4.1.2. Zur Begründung führte die Steuerkommission Q._____ aus, die Details des Buchhaltungskontos Nr. aaa "[...]" zeigten Kosten des öffentlichen Verkehrs von CHF 1'383.80. Aus der dazu gelieferten Erklärung der Rekurrentin, wonach sie für ihre Coachings aufgrund des mitgeführten Equipments auf ein Fahrzeug angewiesen sei, schloss die Steuerkommission Q._____, dass die Fahrzeugnutzung planbar sei. Der bescheidene Einsatz des Fahrzeuges rechtfertige es, den Privatanteil auf die Hälfte der durch das Fahrzeug verursachten Kosten anzuheben.