2.3. Demgegenüber erfasste die Steuerkommission Q._____ die Corona-Ent- schädigung mit der Veranlagung separat als Einkommen aus Sozial- und anderen Versicherungen und reduzierte den Jahresgewinn der selbständigen Erwerbstätigkeit vorerst auf CHF 31'901.00. Sie erhöhte diesen sodann um die Aufrechnungen von CHF 4'300.00 (nicht geschäftsmässig begründeter AHV-Aufwand) und CHF 1'478.00 (übersetzte Spesen). Insgesamt resultierte daraus ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 37'679.00 und ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 90'981.00.