6.2.3. Bei einem Streitwert von knapp CHF 150.00, einer geringen Bedeutung des Falles, einem geringen Schwierigkeitsgrad und einem höchstens mittleren Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Es sind der Rekurrentin davon 55 %, d.h. CHF 330.00 auszurichten. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 48'200.00 festgesetzt.