6. 6.1. 6.1.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.1.2. Die Rekurrentin obsiegt betreffend den materiellen Antrag zu rund 75 %. Bei der Kostenverlegung ist zudem dem Unterliegen hinsichtlich des formellen Antrags (Verletzung des rechtlichen Gehörs) mit insgesamt 1/5 Rechnung zu tragen. Die Rekurrentin hat daher 45 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.