5.8. Die Rekurrentin arbeitete im Jahr 2022 mindestens 60 %. Ihrem Arbeitspensum entsprechend könnte sie daher nachgewiesene Kinderbetreuungskosten von maximal CHF 6'000.00 abziehen. Die hälftigen Kinder- - 12 - betreuungskosten von CHF 4'793.00 (CHF 9'585.00 / 2; aufgerundet) übersteigen diesen Maximalbetrag nicht. 5.9. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 48'867.00 um CHF 606.00 (CHF 4'793.00 ./. CHF 4'187.00) auf CHF 48'261.00 herabzusetzen.