5.6. Die Vorinstanz anerkennt, dass sie einen monatlichen Familienbeitrag von CHF 1'170.00 (E. 4.3.) fälschlicherweise von den Gesamtkosten abzog. Die Betreuungskosten sind daher nicht um diesen Betrag zu kürzen. 5.7. Von den nachgewiesenen Kosten von CHF 10'650.00 sind pauschal 10 %, das heisst CHF 1'065.00, als Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (§ 26a Abs. 1 StGV). Die Kinderbetreuungskosten belaufen sich dementsprechend auf CHF 9'585.00.