5.4. Die Rekurrentin übte am Freitag keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb die an diesem Tag von 7:30 bis 8:30 Uhr angefallenen Betreuungskosten nicht abzugsfähig sind. Bei einer wöchentlichen Fremdbetreuung von durchschnittlich 17 Stunden sind die Betreuungskosten von CHF 11'316.00 um 1/17 (CHF 666.00) auf CHF 10'650.00 zu reduzieren.