5.3. Die Rekurrentin ging unter anderem am Mittwochmorgen ihrer Erwerbstätigkeit nach. Die Ausführungen im Rekurs, wonach B._____ mit seiner Dozententätigkeit Nebeneinkünfte von CHF 9'129.00 im Jahr 2022 erzielt habe, blieben seitens der Vorinstanz unbestritten. Im Weiteren erscheint es glaubhaft, dass im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Vor- und Nachbearbeitung sowie Prüfungskorrekturen anfielen, und dass B._____ diese Arbeiten jeweils am Mittwochmorgen erledigte. Das Spezialverwaltungsgericht erachtet es daher als erwiesen, dass die Fremdbetreuung von C._____ am Mittwoch von 7:30 bis 8:30 Uhr in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit beider Eltern stand.