5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass beim Schulgeld nur die Kosten für die Betreuung ausserhalb der Unterrichtszeit abziehbar sind. Die Auslagen für die obligatorischen Schullektionen stellen hingegen nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 210k; Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]", Ziff. 8.5).