5. 5.1. In materieller Hinsicht beantragt die Vertreterin, dass bei der Rekurrentin Kinderbetreuungskosten von CHF 5'000.00 zum Abzug zuzulassen seien. Unter Berücksichtigung, dass eine Stunde Fremdbetreuung am Freitagmorgen (1/18 = 5.5 %) nicht berufsnotwendig gewesen sei, ergebe sich folgende Berechnung: