Sodann ergeben sich aus den Beilagen 3 (Arbeitszeiterfassung der Rekurrentin) und 4 (Bestätigung des E._____ betreffend B._____), dass die Rekurrentin am Freitag keiner Erwerbstätigkeit nachging, und dass B._____ am Mittwoch nicht für das E._____ tätig war. Auch diese Sachverhaltselemente fanden Eingang in den Einspracheentscheid. - 10 - 4.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Der formelle Rekursantrag ist daher abzuweisen.