4.6.2. Die Beilage 1 (Bestätigung Betreuungskosten vom 17. November 2023 = Rekursbeilage 3; E. 2.3.1.) wurde von der Vorinstanz gewürdigt und fand Einfluss in deren Berechnung (E. 4.3.). Im Weiteren geht aus der Beilage 2 (Stundenplan von C._____ für das Schuljahr 2021 / 2022) hervor, dass die Schule D._____ am Mittwoch- und Freitagnachmittag keine Betreuung anbot. Dies wird im Einspracheentscheid ebenfalls erwähnt; die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass sich eine Kürzung der Kosten auf das tiefere Pensum nicht rechtfertige. Sodann ergeben sich aus den Beilagen 3 (Arbeitszeiterfassung der Rekurrentin) und 4 (Bestätigung des E._____ betreffend B._