4.5.2. Im Einspracheentscheid wird sinngemäss ausgeführt, dass nur 80 % der Betreuungskosten gewährt worden seien, da die Rekurrentin am Freitagmorgen und deren Partner am Mittwochmorgen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden und die Betreuungskosten für C._____ an diesen beiden Vormittagen somit nicht in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit beider Eltern stehen würden (E. 4.3.). Entgegen der Ansicht der Vertreterin liegt daher auch in diesem Punkt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.