betreuungskosten betrachtet. Im Weiteren war die Vertreterin im Rekurs in der Lage, ihre eigene Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten (E. 5.1.) jener der Vorinstanz (E. 4.3.) gegenüberzustellen. Die Begründung erlaubte der Rekurrentin daher, dass sie sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen konnte. 4.5. 4.5.1. Die Vertreterin bringt weiter vor, dass aus dem Einspracheentscheid nicht ersichtlich sei, weshalb von den Betreuungskosten gemäss Schulbestätigung nur 80 % gewährt worden seien.