4.4.2. Aus einem von der Rekurrentin im Einspracheverfahren eingereichten Beleg ("Vereinbarung Elternbeiträge" der Schule D._____) geht hervor, dass im Jahr 2022 ein monatlicher Beitrag für C._____ von CHF 1'990.00, worunter ein Familienbeitrag von CHF 1'170.00, anfiel. Daraus wie auch aus den im Einspracheentscheid dargelegten Zahlen (E. 4.3.) konnte die Rekurrentin nachvollziehbar schliessen, dass ein monatlicher Familienbeitrag von CHF 1'170.00 vom Schulgeld abgezogen wurde. Damit brachte die Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck, dass sie einen monatlichen Familienbeitrag von CHF 1'170.00 nicht als abzugsfähige Kinder- -9-