Nachdem am Mittwoch- und Freitagnachmittag von der Schule kein Betreuungsangebot bestehe, lasse sich eine Kürzung der Kosten auf das tiefere Pensum (im Veranlagungsverfahren ging die Vorinstanz von einem 60 %-Pensum der Rekurrentin aus) nicht rechtfertigen. Es ergebe sich folgende Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten: