4.3. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass die Rekurrentin am Freitag nicht arbeite. Bei deren Partner sei für den Mittwoch (halber Tag) kein Nachweis über den Umfang der Erwerbstätigkeit eingereicht worden. Die effektiven Betreuungszeiten und die Notwendigkeit der Betreuung am Mitt- woch- und Freitagnachmittag vor Schulbeginn seien nicht nachgewiesen. Somit würden nur 80 % der Betreuungskosten im Einspracheverfahren gewährt. Nachdem am Mittwoch- und Freitagnachmittag von der Schule kein Betreuungsangebot bestehe, lasse sich eine Kürzung der Kosten auf das tiefere Pensum (im Veranlagungsverfahren ging die Vorinstanz von einem 60 %-Pensum der Rekurrentin aus) nicht rechtfertigen.