4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreterin) beantragt, dass der Einspracheentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Vertreterin macht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/2022] E. 2.2.1.).