3.4. Der Maximalbetrag von CHF 10'000.00 versteht sich pro Kind und Jahr. Halten unverheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, kann jeder Elternteil maximal CHF 5'000.00 der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich diesfalls zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere Aufteilung zu begründen und nachzuweisen.