1. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2022 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden von den beantragten Kinderbetreuungskosten von CHF 8'000.00 nur CHF 3'000.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 22. August 2023 Einsprache und stellte folgenden Antrag: "1. Die angefochtene Veranlagung sei aufzuheben und es seien die anteilsmässigen Kinderbetreuungskosten in der Höhe von CHF 5'000 gemäss Steuererklärung zu gewähren."