Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.51 P 79 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Präsident Fischer Richterin Sramek Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs Rekurrentin A._____ vertreten durch Interfiducia AG, Schaffhauserstrasse 146, 8302 Kloten Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 9. April 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2022 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden von den beantragten Kinderbetreuungskosten von CHF 8'000.00 nur CHF 3'000.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 22. August 2023 Einsprache und stellte folgenden Antrag: "1. Die angefochtene Veranlagung sei aufzuheben und es seien die anteils- mässigen Kinderbetreuungskosten in der Höhe von CHF 5'000 gemäss Steuererklärung zu gewähren." 3. Mit Entscheid vom 9. April 2024 liess die Steuerkommission Q._____ Kinderbetreuungskosten von CHF 4'187.00 zum Abzug zu und reduzierte das steuerbare Einkommen in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf CHF 48'800.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 9. April 2024 (Zustellung am 23. Mai 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 3. Juni 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt die folgenden Anträge: "(formell) 1. Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur Neubeurteilung mit gehöriger Begründung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen; (materiell) 2. eventualiter sei das im Einspracheentscheid für Kantons- und Gemeinde- steuern 2022 festgesetzte steuerbare Einkommen von CHF 48'867 auf CHF 48'054 herabzusetzen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Zu- dem sei der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen." -3- Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. 5.1. Die Steuerkommission Q._____ beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 sinngemäss eine Abweisung, eventualiter eine teilweise Gut- heissung des Rekurses (Erhöhung der Kinderbetreuungskosten auf CHF 4'390.00). Im Ergänzungsschreiben zur Vernehmlassung vom 5. Au- gust 2024 beantragt die Steuerkommission Q._____, dass die Bestätigung der D._____-Schule 2022 (Ausstelldatum: Januar 2023), in welcher die Be- treuungskosten inkl. Mittagessen separat ausgewiesen seien, von der Re- kurrentin im Rekursverfahren nachzureichen und der Rekurs abzuweisen bzw. eventuell eine Schlechterstellung (reformatio in peius) vorzunehmen seien. 5.2. Das Kantonale Steueramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrentin lebte im Jahr 2022 zusammen mit ihrem Partner B._____ und der gemeinsamen Tochter, C._____ (geboren am tt.mm. 2013), im gleichen Haushalt in Q._____. Der Rekurrentin und B._____ steht die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam zu. 2.2. Die Rekurrentin arbeitete im Jahr 2022 mindestens in einem 60 %-Pensum (Arbeitstage: Montag bis Donnerstag) als [...] in R._____. B._____ war im Jahr 2022 als [...] beim E._____ mit einem Arbeitspensum von 80 % an- gestellt (Arbeitstage: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag). Gemäss Angaben im Rekurs erzielte B._____ im Jahr 2022 mit einer Nebenerwerbstätigkeit als Dozent Einkünfte von CHF 9'129.00. Die Vor- und Nachbereitung sowie die Prüfungskorrekturen für diese Tätigkeit soll B._____ am Mittwochvormittag erledigt haben. 2.3. 2.3.1. C._____ besuchte im Jahr 2022 an der "D._____" (nachfolgend: Schule D._____) in T._____ während 7 Monaten die 3. Klasse und während 5 Monaten die 4. Klasse. Gemäss "Bestätigung Betreuungskosten" vom 17. November 2023 fielen dafür folgende Auslagen an (Rekursbeilage 3): Stufe Lektionen Schule Lektionen Anteil Betreuung in % Betreuung 3. Klasse 26 25 49.02 % 4. Klasse 27 24 47.06 % Stufe Monate Schulgeld Betreuungsanteil Betreuungskosten CHF CHF 3. Klasse 7 13'694.33 49.02 % 6'712.96 4. Klasse 5 9'781.65 47.06 % 4'603.25 Total 12 23'476.00 11'316.21 -5- Folgende Kosten sind in dieser Aufstellung nicht enthalten: Bezeichnung Kosten CHF Mittagessen 702.00 Musikunterricht (direkt bezahlt) 600.00 Total Zusatzkosten 1'302.00 Ausserhalb der Unterrichtszeit wurde C._____ im Jahr 2022 in der Schule D._____ während 25 Lektionen (7 Monate) bzw. 24 Lektionen (5 Monate) am Montag, Dienstag und Donnerstag sowohl am Vor- als auch am Nachmittag sowie am Mittwoch und Freitag für je zwei Lektionen am Morgen (7:30 bis 7:45; 7:45 bis 8:30) betreut (vgl. Rekursbeilage 4 [Stun- denplan von C._____ für das Schuljahr 2021 / 2022]; Replikbeilage 3 [Stundenplan von C._____ für das Schuljahr 2022 / 2023]). Die Dauer der Betreuungslektionen variierte zwischen 0.25, 0.5, 0.75 und 1.25 Stunden (vgl. Rekursbeilage 4; Replikbeilage 3). Auf Stunden umgerechnet ent- sprechen 25 Lektionen 17.5 Stunden und 24 Lektionen 16.25 Stunden (vgl. Rekursbeilage 4; Replikbeilage 3). Dementsprechend wurde C._____ in der Schule D._____ ausserhalb der Unterrichtszeit während durch- schnittlich 17 Stunden pro Woche betreut. 2.3.2. Die Rekurrentin liess zusammen mit der Replik die von der Vorinstanz ge- forderte Bestätigung, in welcher die Betreuungskosten separat (ohne Schulgeld für die Unterrichtszeit) ausgewiesen sind, einreichen (Replik- beilage 1). Gemäss dieser Bescheinigung vom tt.mm. 2023 betrugen die Kosten im Jahr 2022 für den "Anteil Betreuung" CHF 11'316.00. Zusätzlich werden Verpflegungskosten von CHF 702.00 ausgewiesen. 2.4. In der Veranlagungsverfügung liess die Vorinstanz CHF 3'000.00 als Kin- derbetreuungskosten zum Abzug zu; im Einspracheentscheid wurden diese auf CHF 4'187.00 erhöht. 3. 3.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. m des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) sind allgemeine Abzüge die nach- gewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Be- trag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem -6- Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfä- higkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 3.2. Im Sinne der vertikalen und horizontalen Harmonisierung sollte der Abzug für die Fremdbetreuungskosten zwingend sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) als auch im StHG verankert und an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden. Die Be- stimmung gibt neu vor, dass die Kinderbetreuungskosten als anorganischer Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit der Eltern, sondern auch im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung der Eltern zum Abzug zugelassen werden sollen. Die Kantone können wie bisher die Abzugshöhe selbst be- stimmen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuer- liche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4750 und 4767). 3.3. Der Kanton Aargau hat die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG in § 40 Abs. 1 lit. n StG und § 26a StGV umgesetzt: Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch CHF 10'000.00, für die Drittbetreuung jedes Kindes, wel- ches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichti- gen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, so- weit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbs- tätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit einem Vollzeit- pensum (§ 40 Abs. 1 lit. n StG; für das Steuerjahr 2022 geltende Version). Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie wer- den pauschal mit 10 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt (§ 26a Abs. 1 StGV; für das Steuerjahr 2022 geltende Version). Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig bei einer tatsächlichen Ver- hinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Bei Ehepaaren liegt eine solche vor, wenn beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig sind. Dies gilt sinngemäss auch für unverheiratete Personen, die mit Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat; § 26a Abs. 2 StGV). Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben (§ 26a Abs. 3 StGV). Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zur direkten Bundes- steuer (§ 26a Abs. 4 StGV). -7- 3.4. Der Maximalbetrag von CHF 10'000.00 versteht sich pro Kind und Jahr. Halten unverheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, kann je- der Elternteil maximal CHF 5'000.00 der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich diesfalls zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere Aufteilung zu begründen und nachzuweisen. Betragen die geltend gemach- ten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag von CHF 10'000.00, sind die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag zu kürzen (Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 40 StG N 210g). 4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreterin) beantragt, dass der Einspracheentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen sei. Die Vertreterin macht geltend, dass die Vorinstanz die Begrün- dungspflicht verletzt habe. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/2022] E. 2.2.1.). 4.2. Der Einspracheentscheid ist gemäss § 195 Abs. 3 StG schriftlich zu be- gründen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen. Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich die steuerpflichte Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Steuerbehörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2024 [9C_221/2024] E. 2.2.; Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/ 2022] E. 2.2.1.; VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61]). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Steuerbehörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit -8- nicht eingeht (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.1.; VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61]). 4.3. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass die Rekurrentin am Freitag nicht arbeite. Bei deren Partner sei für den Mittwoch (halber Tag) kein Nachweis über den Umfang der Erwerbstätigkeit eingereicht worden. Die effektiven Betreuungszeiten und die Notwendigkeit der Betreuung am Mitt- woch- und Freitagnachmittag vor Schulbeginn seien nicht nachgewiesen. Somit würden nur 80 % der Betreuungskosten im Einspracheverfahren ge- währt. Nachdem am Mittwoch- und Freitagnachmittag von der Schule kein Betreuungsangebot bestehe, lasse sich eine Kürzung der Kosten auf das tiefere Pensum (im Veranlagungsverfahren ging die Vorinstanz von einem 60 %-Pensum der Rekurrentin aus) nicht rechtfertigen. Es ergebe sich fol- gende Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten: Schulgeld total CHF 23'476.00 ./. Familienbeitrag CHF -1'170.00 22'306.00 Anteil Betreuung gemäss Bestätigung Schule (48.2 %) CHF 10'751.00 davon 80 % CHF 8'601.00 zuzüglich Kosten Mittagessen CHF 702.00 CHF 9'303.00 ./. private Lebenshaltungskosten (10 %) CHF -930.00 CHF 8'373.00 Anteil 50 % / Rest bei Konkubinatspartner CHF 4'187.00 4.4. 4.4.1. Die Vertreterin beanstandet, dass aus dem Einspracheentscheid nicht her- vorgehe, weshalb die Vorinstanz vom Schulgeld einen Betrag von CHF 1'170.00 abziehe. Es könne lediglich gemutmasst werden, dass es sich dabei um einen monatlich bezahlten Anteil des Schulgeldes (Familien- beitrag) handle. 4.4.2. Aus einem von der Rekurrentin im Einspracheverfahren eingereichten Be- leg ("Vereinbarung Elternbeiträge" der Schule D._____) geht hervor, dass im Jahr 2022 ein monatlicher Beitrag für C._____ von CHF 1'990.00, worunter ein Familienbeitrag von CHF 1'170.00, anfiel. Daraus wie auch aus den im Einspracheentscheid dargelegten Zahlen (E. 4.3.) konnte die Rekurrentin nachvollziehbar schliessen, dass ein monatlicher Familienbei- trag von CHF 1'170.00 vom Schulgeld abgezogen wurde. Damit brachte die Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck, dass sie einen monatli- chen Familienbeitrag von CHF 1'170.00 nicht als abzugsfähige Kinder- -9- betreuungskosten betrachtet. Im Weiteren war die Vertreterin im Rekurs in der Lage, ihre eigene Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungs- kosten (E. 5.1.) jener der Vorinstanz (E. 4.3.) gegenüberzustellen. Die Be- gründung erlaubte der Rekurrentin daher, dass sie sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen konnte. 4.5. 4.5.1. Die Vertreterin bringt weiter vor, dass aus dem Einspracheentscheid nicht ersichtlich sei, weshalb von den Betreuungskosten gemäss Schulbestäti- gung nur 80 % gewährt worden seien. 4.5.2. Im Einspracheentscheid wird sinngemäss ausgeführt, dass nur 80 % der Betreuungskosten gewährt worden seien, da die Rekurrentin am Freitag- morgen und deren Partner am Mittwochmorgen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden und die Betreuungskosten für C._____ an diesen beiden Vormittagen somit nicht in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit beider Eltern stehen würden (E. 4.3.). Entgegen der Ansicht der Vertreterin liegt daher auch in diesem Punkt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.6. 4.6.1. Die Vertreterin macht ausserdem geltend, dass sich die Vorinstanz nicht mit den im Einspracheverfahren eingereichten Beweismitteln (vgl. Beilage 1 bis 4 zur Aktenergänzung vom 21. November 2023) auseinandergesetzt habe. 4.6.2. Die Beilage 1 (Bestätigung Betreuungskosten vom 17. November 2023 = Rekursbeilage 3; E. 2.3.1.) wurde von der Vorinstanz gewürdigt und fand Einfluss in deren Berechnung (E. 4.3.). Im Weiteren geht aus der Beilage 2 (Stundenplan von C._____ für das Schuljahr 2021 / 2022) hervor, dass die Schule D._____ am Mittwoch- und Freitagnachmittag keine Betreuung anbot. Dies wird im Einspracheentscheid ebenfalls erwähnt; die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass sich eine Kürzung der Kosten auf das tiefere Pensum nicht rechtfertige. Sodann ergeben sich aus den Beilagen 3 (Arbeitszeiterfassung der Rekurrentin) und 4 (Bestätigung des E._____ betreffend B._____), dass die Rekurrentin am Freitag keiner Erwerbstätigkeit nachging, und dass B._____ am Mittwoch nicht für das E._____ tätig war. Auch diese Sachverhaltselemente fanden Eingang in den Einspracheentscheid. - 10 - 4.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Begrün- dungspflicht nicht verletzt hat. Der formelle Rekursantrag ist daher abzu- weisen. 5. 5.1. In materieller Hinsicht beantragt die Vertreterin, dass bei der Rekurrentin Kinderbetreuungskosten von CHF 5'000.00 zum Abzug zuzulassen seien. Unter Berücksichtigung, dass eine Stunde Fremdbetreuung am Freitag- morgen (1/18 = 5.5 %) nicht berufsnotwendig gewesen sei, ergebe sich folgende Berechnung: Schulgeld total CHF 23'476.00 Anteil Betreuung gemäss Bestätigung (48.2 %) CHF 11'315.00 davon 94.5 % CHF 10'693.00 zuzüglich Kosten Mittagessen CHF 702.00 CHF 11'395.00 ./. private Lebenshaltungskosten (10 %) CHF -1'140.00 CHF 10'255.00 Anteil 50 % / Rest beim Konkubinatspartner CHF 5'000.00 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass beim Schulgeld nur die Kosten für die Betreuung ausserhalb der Unter- richtszeit abziehbar sind. Die Auslagen für die obligatorischen Schullektio- nen stellen hingegen nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 210k; Kreisschrei- ben der ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 "Ehepaar- und Familien- besteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]", Ziff. 8.5). 5.2.2. Im Sinne der vorgenannten Erwägungen handelt es sich beim Anteil Be- treuung von CHF 11'316.00 gemäss Bestätigung der Schule D._____ vom tt.mm. 2023 (vgl. Replikbeilage 1) – abzüglich pauschaler Lebenshal- tungskosten (E. 5.7.) – um Kinderbetreuungskosten. Wie einem Vergleich der zusammen mit der Replik eingereichten "Verordnung über die Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung (Beitragsverordnung)" der U._____ vom 9. September 2019 zu entnehmen ist, erweist sich ein Jahresbeitrag von CHF 11'316.00 für eine Betreuung von durchschnittlich 17 Stunden pro Woche (E. 2.3.1.) als marktüblich. Entgegen den sinnge- mässen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung ist in diesem Punkt keine Reduktion angebracht. - 11 - 5.3. Die Rekurrentin ging unter anderem am Mittwochmorgen ihrer Erwerbstä- tigkeit nach. Die Ausführungen im Rekurs, wonach B._____ mit seiner Dozententätigkeit Nebeneinkünfte von CHF 9'129.00 im Jahr 2022 erzielt habe, blieben seitens der Vorinstanz unbestritten. Im Weiteren erscheint es glaubhaft, dass im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Vor- und Nachbearbeitung sowie Prüfungskorrekturen anfielen, und dass B._____ diese Arbeiten jeweils am Mittwochmorgen erledigte. Das Spe- zialverwaltungsgericht erachtet es daher als erwiesen, dass die Fremd- betreuung von C._____ am Mittwoch von 7:30 bis 8:30 Uhr in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit beider Eltern stand. 5.4. Die Rekurrentin übte am Freitag keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb die an diesem Tag von 7:30 bis 8:30 Uhr angefallenen Betreuungskosten nicht abzugsfähig sind. Bei einer wöchentlichen Fremdbetreuung von durch- schnittlich 17 Stunden sind die Betreuungskosten von CHF 11'316.00 um 1/17 (CHF 666.00) auf CHF 10'650.00 zu reduzieren. 5.5. Die Verpflegungskosten für die Mittagessen von CHF 702.00 wurden von der Schule D._____ zusätzlich zu den Betreuungskosten separat ausge- wiesen (vgl. Rekursbeilage 3; Replikbeilage 1). Entgegen der Ansicht der Parteien stellen diese Auslagen keine Kinderbetreuungskosten, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (SGE vom 20. Februar 2020 [3-BB.2019.20]; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien und Kindern vom 20. Mai 2009, S. 4766; Kreisschreiben Nr. 30 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]" vom 21. Dezember 2010, Ziff. 8.5). 5.6. Die Vorinstanz anerkennt, dass sie einen monatlichen Familienbeitrag von CHF 1'170.00 (E. 4.3.) fälschlicherweise von den Gesamtkosten abzog. Die Betreuungskosten sind daher nicht um diesen Betrag zu kürzen. 5.7. Von den nachgewiesenen Kosten von CHF 10'650.00 sind pauschal 10 %, das heisst CHF 1'065.00, als Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (§ 26a Abs. 1 StGV). Die Kinderbetreuungskosten belaufen sich dement- sprechend auf CHF 9'585.00. 5.8. Die Rekurrentin arbeitete im Jahr 2022 mindestens 60 %. Ihrem Arbeits- pensum entsprechend könnte sie daher nachgewiesene Kinderbetreu- ungskosten von maximal CHF 6'000.00 abziehen. Die hälftigen Kinder- - 12 - betreuungskosten von CHF 4'793.00 (CHF 9'585.00 / 2; aufgerundet) über- steigen diesen Maximalbetrag nicht. 5.9. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkom- men von CHF 48'867.00 um CHF 606.00 (CHF 4'793.00 ./. CHF 4'187.00) auf CHF 48'261.00 herabzusetzen. 6. 6.1. 6.1.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.1.2. Die Rekurrentin obsiegt betreffend den materiellen Antrag zu rund 75 %. Bei der Kostenverlegung ist zudem dem Unterliegen hinsichtlich des for- mellen Antrags (Verletzung des rechtlichen Gehörs) mit insgesamt 1/5 Rechnung zu tragen. Die Rekurrentin hat daher 45 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. 6.2. 6.2.1. Ausserdem ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine anteilsmässige Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich auf CHF 3'912.80. 6.2.2. Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte, Treuhänder wie auch Steuer- berater stellt der Tarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der An- wälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; Stand 1. Januar 2021) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981 S. 281; SGE vom 19. September 2024 [3-RV.2023.29]). 6.2.3. Bei einem Streitwert von knapp CHF 150.00, einer geringen Bedeutung des Falles, einem geringen Schwierigkeitsgrad und einem höchstens mittleren Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 600.00 (inkl. Aus- lagen und MWSt) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Es sind der Rekurrentin davon 55 %, d.h. CHF 330.00 auszurichten. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 48'200.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 170.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 570.00, zu 45 % mit CHF 256.50 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 330.00 (inkl. 8.1 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 26. Juni 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs