8. Da die Rekurrentin im Kanton Aargau kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, treffen sie die gesetzliche Mitwirkungspflichten und schlussendlich im Bezugsverfahren Zahlungspflichten. Da das Spezialverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht für "Bezugsfragen" zuständig ist, kann auf entsprechende Einwände – unabhängig der Frage, ob die Ermessensveranlagung zu Rechte erfolgte – nicht eingetreten werden. 9. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 11 -