7.3. Die Rekurrentin hat mit Einsprache unverändert die Steuererklärung 2021 (mit Jahresrechnung und Anhang) nicht eingereicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin hätte die Jahresrechnung sehr wohl Aufschluss über den wirklichen Sachverhalt gegeben. Die im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (E-Mail von Mietinteressenten und Bericht der Revisionsstelle) sowie das bereits im Veranlagungsverfahren eingereichte Schreiben der Rekurrentin vom tt.mm. 2023 waren nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu begründen. Auch die (nur behaupteten) Gerichtsverfahren im Sitzkanton Q._____ haben die Rekurrentin nicht von ihren Mitwirkungspflichten entbunden.