6.5. Die Rekurrentin hat trotz letzter Mahnung vom 11. April 2023 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen die Steuererklärung 2021 (inkl. Jahresrechnung mit Anhang) nicht eingereicht. In der Folge hat das KStA JP zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen. 7. 7.1. Gegen Veranlagungen kann Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Zudem soll die Einsprache eine Begründung enthalten (§ 193 Abs. 1 StG).