5.3.3. Mit Replik bringt die Rekurrentin vor, dass sie vor der Ermessensveranlagung dem KStA JP vollständig die auf den Kanton Aargau entfallenden Steuerfaktoren mitgeteilt habe. Der eingereichte Revisionsbericht diene der Glaubhaftmachung, dass es eine korrekte und ordnungsgemäss geführte Buchhaltung gebe. Entsprechend seien die Werte im Nachhinein nicht veränderbar. 6. 6.1. Die Rekurrentin wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2021 vom KStA JP nach Ermessen veranlagt. Zu prüfen ist vorab, ob diese Ermessensveranlagung zu Recht erfolgte.