Für die Ermittlung der Steuerfaktoren und Anteile für den Kanton Aargau habe das KStA JP einerseits auf die Jahresrechnung 2020 und Grundbuchmeldungen der Liegenschaften im Kanton Aargau abgestellt. Der wirkliche Sachverhalt habe die Rekurrentin auch mit den im Rekurs beigelegten Unterlagen (E-Mail von Mietinteressenten und Bericht der Revisionsstelle) nicht nachweisen können. Die Unterlagen seien ungenügend bzw. unvollständig gewesen, sodass die Rekurrentin mit ihren erst im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen nicht nachweisen konnte, dass die ermessenweise Schätzung unter Beachtung des Ermessensspielraumes offensichtlich zu hoch ausgefallen und damit unhaltbar sei.