5.3.2. In seiner Vernehmlassung hielt das KStA JP fest, dass zu Recht nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten worden sei, weil mit der Begründung sowie den beigelegten Beweismittel eine "offensichtliche" Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht habe nachgewiesen werden können. Nachdem die Rekurrentin weder die Steuererklärung noch die Jahresrechnung nachgereicht habe, sei nichts anderes übrig geblieben, als eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Für die Ermittlung der Steuerfaktoren und Anteile für den Kanton Aargau habe das KStA JP einerseits auf die Jahresrechnung 2020 und Grundbuchmeldungen der Liegenschaften im Kanton Aargau abgestellt.