5.2.2. Die Vorinstanz ist auf die Einsprache der Rekurrentin mangels genügender Begründung der Einsprache nicht eingetreten. Als Begründung hätten die Unterlagen, welche im Veranlagungsverfahren trotz Aktenergänzung und Mahnung nicht eingereicht worden seien, im Einspracheverfahren innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssen. Ohne diese Unterlagen habe die Rekurrentin die offensichtlich Unrichtigkeit nicht nachweisen können. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass in der Veranlagungsverfügung der steuerbare und satzbestimmende Reingewinn, der Steuersatz wie auch die anteiligen Werte des Kantons Aargau am steuerbaren Reingewinn und Kapital klar ersichtlich seien.