5.2. 5.2.1. Mit Einsprache hat die Rekurrentin geltend gemacht, dass die Veranlagungsverfügung vom 2. Februar 2024 keine konkreten Zahlen enthalte und daher nicht richtig eröffnet worden sei. Damit seit sie ungültig. Weiter hielt sie fest, dass im Jahr 2021 im Kanton Aargau keinerlei Erträge angefallen seien. Dies habe sie dem KStA JP mit Schreiben vom tt.mm. 2023 bereits mitgeteilt. Aus Datenschutzgründen habe sie die Jahresrechnung 2021 nicht eingereicht, da sie nicht darauf vertrauen könne, dass diese dem Sitzkanton Q._____ oder anderen Behörden weitergegeben werde. Aufgrund laufender Gerichtsverfahren sei das der Rekurrentin wichtig.