mässem Ermessen auf, die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (inkl. genehmigte Jahresrechnung mit Anhang) einzureichen. 5.1.4. Nachdem die Rekurrentin innert angesetzter Frist keine Steuererklärung einreichte, nahm das KStA JP eine Ermessensveranlagung vor. Dabei wurden der steuerbaren Reingewinn auf CHF mehrere Millionen (Anteil Kanton Aargau 0.220 %) und das steuerbare Eigenkapital auf CHF mehrere Millionen (Anteil Kanton Aargau 2.000 %) festgesetzt.