Die Ausstandsvorschriften richten sich an Personen. Daher kann ein Ausstand nur für einzelne Mitglieder einer Behörde verlangt werden. Es ist zwar möglich, dass sich ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts richtet, jedoch müssen dann gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandgründe geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Juli 2020 [9C_232/2020]). Pauschale oder unspezifizierte Ausstandbegehren sind unzulässig und die abgehlehnten Gerichtspersonen können beim Entscheid mitwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2008 [2D_11/2009). -5-