2.2. Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde ist verfassungsrechtlich in Art. 30 Abs. 1 BV garantiert. Die Ausstandspflichten bezwecken die Vermeidung jeder tatsächlichen, aber auch nur scheinbaren Befangenheit oder Interessenkollision seitens einer Behörde. Ziel ist es, die unvoreingenommene und unparteiische Beurteilung eines Sachverhalts zu gewährleisten. Die Erhöhung der Glaubwürdigkeit und der Akzeptanz von derart zustande gekommenen Entscheidungen ist weiterer Zweck der Ausstandpflichten (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 169 N 2, mit weiteren Hinweisen).