2. 2.1. Mit Rekurs hat die Rekurrentin unter anderem den Ausstand jener Richter/- innen und Gerichtsschreiber/-innen geltend gemacht, welche über die Hälfte ihres Erwerbsbeinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Aargau bezahlt erhalten. Da diese Behördenmitglieder durch den Kanton Aargau entlöhnt werden, seien sie befangen und somit sei der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) verletzt. Weiter seien nur jene Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche nicht "[...]" seien.