1. Indem es bei den angefochtenen Entscheiden mehrheitlich um ungebundene Einnahmen des Kantons Aargau geht und sich das Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziert, haben jene Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen in den Ausstand zu treten, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Aargau bezahlt erhalten. (…). (…) -3- 2. Es seien keine Richter/innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche [...] sind, dessen Eide der Vorgabe von Ziff. 20 GOG AG entgegenstehen. (…)."