2. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2024 erhob die A._____ AG mit Schreiben vom 1. März 2024 Einsprache. Sie beantragte die Überprüfung der Richtigkeit der Veranlagungsverfügung, die Festsetzung des im Kanton Aargau steuerbaren Reingewinnes auf CHF 0.00 sowie die Feststellung, dass die Vorinstanz kein Recht habe, von der A._____ AG Zahlungen zulasten ihrer Liquidität zu verlangen. 3. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024 trat das KStA JP auf die Einsprache nicht ein.