Bestätigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beizubringen. Mangels Nachweis erübrigt sich die Prüfung, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Rekurrenten eine Fristwiederherstellung gerechtfertigt hätten. Somit liegt kein Umstand vor, der eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einsprache des Rekurrenten zu spät erfolgt ist. Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt nicht vor. Die Steuerkommission B._____ ist vor diesem Hintergrund zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten eingetreten. Auf materielle Fragen kann nicht eingetreten werden. Somit ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.