4.2.4. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Person klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft, und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). 4.3. Zwar kann eine psychische Erkrankung, wie der Rekurrent sie geltend macht, unter gewissen Umständen ein Hinderungsgrund sein. Der Rekurrent vermochte jedoch für den massgebenden Zeitraum zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 18. Januar 2024 kein ärztliches Zeugnis zur -8-