An die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt. Aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes ergibt sich klar, dass das Vorliegen eines solchen Grundes für sich allein nicht genügt; vielmehr muss darin die kausale Ursache für die verspätete Einreichung des Rechtsmittels liegen. Für die aufgezählten Hinderungsgründe trifft dies in der Regel, aber nicht immer und ausnahmslos zu (VGE vom 14. November 2006 [WBE.2006.333]).