3.3. 3.3.1. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass ihm die Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2023 am Folgetag zugestellt wurde. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die erfolgte Zustellung als zweifelhaft erscheinen liessen. Es kann ohne Weiteres auf die Sendungsverfolgung abgestellt werden. 3.3.2. Bei einer Zustellung am 19. Dezember 2023 hat die Einsprachefrist am 20. Dezember 2023 zu laufen begonnen. Der letzte Tag der Einsprachefrist fiel demnach auf den 18. Januar 2024. Die ausgefüllte Steuererklärung 2022 im Sinne einer Einsprache gegen die Ermessensveranlagung ist deshalb am 26. Februar 2024 verspätet eingereicht worden.