Machtbereich gelangt ist und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen kann. Holt der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung die Sendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen ab, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellfiktion). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Empfänger nach Treu und Glauben mit einer Zustellung aufgrund der Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (BGE 130 III 396; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018 [2C_1020/2018]).