3.1.3. Mit E-Mails vom 22. und 23. Februar 2024 antwortete das Gemeindesteueramt B._____, dass die Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2021 bereits im Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen seien. Für das Steuerjahr 2022 sei die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern am 22. Januar 2024 rechtskräftig geworden. Jedoch könne gegen die (in den nächsten Tagen zu eröffnende) Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2022 innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Dafür sei die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2022 einzureichen, die in der Folge geprüft werde.