7. 7.1. Das Gemeindesteueramt B._____ beantragt die Abweisung des Rekurses. 7.2. Das Kantonale Steueramt (KStA) beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 die teilweise Gutheissung des Rekurses. Mit E-Mail vom 3. September 2024 berichtigt das KStA seinen Antrag, der nunmehr auf Abweisung des Rekurses lautet. 8. A._____ hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).