1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission B._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 nach Ermessen zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 32'400.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 Einsprache, indem er eine ausgefüllte Steuererklärung einreichte. 3. Mit Schreiben des Gemeindesteueramtes B._____ vom 27. Februar 2024 wurde A._____ darüber informiert, dass seine Einsprache zu spät erfolgt sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige Hinderungsgründe gemäss § 187 Abs. 2 StG innert zwanzig Tagen vorzubringen.