Die Liegenschaft V-Strasse wurde vom Rekurrenten im Jahr 2017 selbst genutzt bzw. stand ihm zumindest zur Eigennutzung zur Verfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht den kantonalen Eigenmietwert von CHF 19'647.00 als Einkunft aus Liegenschaft besteuerte. Da der Rekurrent im Jahr 2017 keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, ist ein Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt nicht möglich. 10. Der Rekurs erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. - 16 -