9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels rechtsgültigem Nachweis über die Höhe der entrichteten Mietzinse bei den Liegenschaften R-Weg und S-Weg zu Recht die kantonalen Eigenmietwerte (Liegenschaft R-Weg: CHF 20'037.00; Liegenschaft S-Weg: CHF 6'105.00 [Anteil von 50 % aufgrund Miteigentum]) als Einkünfte aus Liegenschaften besteuert hat. Die Liegenschaft V-Strasse wurde vom Rekurrenten im Jahr 2017 selbst genutzt bzw. stand ihm zumindest zur Eigennutzung zur Verfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht den kantonalen Eigenmietwert von CHF 19'647.00 als Einkunft aus Liegenschaft besteuerte.