Abgesehen davon, dass aus dem mit Replik eingereichten Protokoll der Einspracheverhandlung betreffend der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 vom tt.mm. 2019 nichts im Zusammenhang mit einem Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt zu entnehmen ist, ist an dieser Stelle wieder festzuhalten, dass eine Steuerbehörde berechtigt und verpflichtet ist, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (vgl. auch Erw. 7.4.2 f.). 8.4.4. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.