8.4.3. Aus den Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent im Jahr 2017 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom tt.mm. 2018). Da der Rekurrent im Jahr 2017 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, können auch keine Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt als Berufskosten zum Abzug gebracht werden.